Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Websites der Austria Pet Food GmbH

Nutzung unserer Websites

Die auf den Websites der Austria Pet Food GmbH (APF) dargebotenen Inhalte sind urheberrechtlich geschützt. APF gestattet das Herunterladen und Sichten sämtlicher Inhalte auf ihren Websites ausschließlich zu privatem, nicht-kommerziellem Gebrauch. Die Inhalte dürfen nicht für kommerzielle oder öffentliche Zwecke vervielfältigt, vorgeführt, verbreitet oder anderweitig verwertet werden. Die Inhalte dürfen nicht verändert und ohne schriftliche Genehmigung der APF auf anderen Internetseiten oder vernetzten Rechnern genutzt werden. Etwaige Pressemeldungen dürfen jedoch zur Veröffentlichung von Journalisten heruntergeladen werden und zu Pressezwecken auf anderen Websites veröffentlicht und wiedergegeben werden. Bei Vervielfältigung der Inhalte ist auf die Urheber- und Eigentumsrechte der APF ausdrücklich hinzuweisen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen verpflichtet zur sofortigen Vernichtung aller heruntergeladenen oder ausgedruckten Inhalte. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten. Es ist dem Nutzer der Website untersagt, diese für rechtswidriges oder strafbares Verhalten zu benutzen oder darauf rechtswidriges und/oder anstößiges Material darzustellen oder zu verbreiten. Weitergehend behält sich die APF das Recht vor, User, die gegen diese Nutzungsbedingungen verstoßen, von der Nutzung der Website auszuschließen. Einige Webseiten von APF enthalten Bereiche, die nur für registrierte User zugänglich sind. Es ist den registrierten Usern nicht gestattet, Username und Passwort zur Nutzung durch andere User weiterzugeben. Wir behalten uns ausdrücklich vor, User, die ihren Usernamen und das Passwort weitergeben, von der Nutzung des registrierungspflichtigen Bereichs auszuschließen.

Links

Die Websites von APF enthalten möglicherweise auch Querverweise zu Websites anderer Anbieter. Das fremde Angebot wurde bei der ersten Verknüpfung auf rechtswidrige Inhalte überprüft. Für fremde Inhalte, die über solche Querverweise erreichbar sind, ist APF nicht verantwortlich. Wenn APF feststellt oder darauf hingewiesen wird, dass ein Angebot rechtswidrigen Inhalt darbietet, wird dieser Querverweis aufgehoben, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.

Download

Der Download von Programmen, so sie auf der Seite angeboten werden, erfolgt auf eigene Gefahr. APF haftet nicht für Schäden, die aus der Installation und/oder der Nutzung von Software aus dem Download-Bereich erfolgen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Trotz aktueller Virenprüfung ist eine Haftung für Schäden und Beeinträchtigungen durch Computerviren im Rahmen der gesetzlichen Regelungen ausgeschlossen.

Gewährleistung und Haftung

Die Informationen auf unseren Websites werden mit größter Sorgfalt erstellt. Gleichzeitig ist APF darum bemüht, dass die Informationen auf der Website auf dem aktuellen Stand sind. APF übernimmt jedoch keine Gewähr für deren Vollständigkeit oder Geeignetheit für bestimmte Verwendungszwecke. Die Nutzung der auf den Websites zur Verfügung gestellten Inhalte erfolgt auf alleinige Gefahr des Nutzers. Die Haftung von APF aus oder im Zusammenhang mit der Nutzung der Website, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist beschränkt auf Schäden, die APF oder deren Auftragnehmer oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich, grob fahrlässig oder bei der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten leicht fahrlässig herbeigeführt hat. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung von APF der Höhe nach beschränkt auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schäden. Schadensersatzansprüche wegen Garantien oder nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Wenn Sie im Rahmen der Nutzung der auf der Website angebotenen Services Ihre Handy-Nummer und/oder Ihre E-Mail-Adresse allgemein zugänglich veröffentlichen, beachten Sie bitte, dass APF für die hierdurch resultierenden Folgen, insbesondere den Empfang unerwünschter Anrufe und/oder E-Mails etc., nicht verantwortlich ist.

Markenrechte

Inhaberin aller der auf den Websites APF verwendeten Marken ist die Austria Pet Food GmbH. Dritten ist die Nutzung und Verwendung sämtlicher Marken, Logos und Kennzeichen untersagt.

Allgemeine Einkaufsbedingungen für Maschinen

1. Geltung der AEB-M

1.1 Die folgenden „Allgemeinen Einkaufsbedingungen für Maschinen“ („AEB-M“) gelten für alle Verträge über den Kauf von Maschinen durch die Austria Pet Food GmbH („APF“), soweit in der jeweiligen Bestellung nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. Abweichungen von den AEB-M können nur ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter des Verkäufers werden keinesfalls Vertragsinhalt.

1.2 Verbindlich ist die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf der Website von APF veröffentlichte Fassung der AEB-M. Die AEB-M werden auf der Website von APF in mehreren Sprachen veröffentlicht; verbindlich ist jedoch ausschließlich die deutsche Fassung.

1.3 Die AEB-M gelten auch für alle künftigen einschlägigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn dabei nicht gesondert auf sie Bezug genommen wird.

2. Bestellung, Schriftform

2.1 Bestellungen durch APF erfolgen schriftlich. Mündliche Bestellungen oder mündliche Nebenabreden gelten nur, wenn sie von APF in der Folge ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Dies gilt ebenso für jegliche Änderungen oder Anpassungen von Bestellungen.

2.2 E-Mail genügt zur Erfüllung der Schriftform, wenn sie mit einer gültigen elektronischen Signatur versehen ist oder die Scan-Kopie eines händisch unterschriebenen Dokumentes übermittelt wird.

2.3 Der Verkäufer hat unverzüglich nach Erhalt der Bestellung den Auftrag zu bestätigen (Auftragsbestätigung). Abweichungen der Auftragsbestätigung von der Bestellung werden nur wirksam, wenn APF ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmt.

3. Maschinenbau, Factory Acceptance Test

3.1 Über den Bau der Maschine hat der Verkäufer bis zum FAT (Punkt 3.2) regelmäßig, mindestens einmal pro Monat, Fortschrittsberichte zu erstatten.

3.2 Vor der Lieferung hat der Verkäufer in seinem Werk auf seine Kosten mit entsprechendem Fachpersonal einen Factory Acceptance Test („FAT“) durchzuführen. APF ist berechtigt, daran teilzunehmen; der Verkäufer hat APF mindestens zwei Wochen im Voraus zum FAT einzuladen. Soweit die Kriterien, die von der Maschine beim FAT zu erfüllen sind, nicht vorab vereinbart wurden, werden sie von APF nach billigem Ermessen vorgegeben.

3.3 Die erfolgreiche Absolvierung des FAT ist Voraussetzung für die Lieferung. Ferner können die Parteien – ohne Präjudiz für das Recht von APF auf mängelfreie Lieferung – im Protokoll des FAT festlegen, welche Verbesserungen an der Maschine bis zur Lieferung jedenfalls noch zu erfolgen haben.

4. Lieferung

4.1 Die Lieferung erfolgt DAP (Incoterms 2020) auf das Firmengelände von APF, Mach-Allee 2, 7025 Pöttelsdorf, Österreich. Vom Verkäufer ist eine angemessene Transportversicherung abzuschließen; Verpackung und Transportversicherung werden nicht gesondert vergütet.

4.2 Der konkrete Lieferzeitpunkt ist zwischen den Parteien vor Anlieferung zu vereinbaren. APF ist berechtigt, einen vom Verkäufer gewünschten Lieferzeitpunkt um bis zu zwei Monate zu verschieben, ohne deswegen in Annahmeverzug zu geraten oder Mehrkosten tragen zu müssen, wenn der Lieferung und/oder der Installation zum betreffenden Zeitpunkt auf Seiten der APF Hindernisse entgegenstehen; bei längerer Verschiebung durch APF hat APF dem Verkäufer angemessene Kosten der Zwischenlagerung zu vergüten, gerät aber erst bei wiederholter Verschiebung in Annahmeverzug. Jede Lieferung hat zu den üblichen Geschäftszeiten von APF zu erfolgen.

5. Installation, Site Acceptance Test, Übernahme

5.1 Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, hat der Verkäufer die gelieferte Maschine auch so aufzustellen, anzuschließen und betriebsfertig zu machen, dass sie von APF ohne weiteres und ohne Einschränkungen in Betrieb genommen werden kann („Installation“).

5.2 Zur Installation gehören überdies (a) die Übergabe der Dokumentation, (b) die Hinterlegung oder Übergabe geprüfter Source-Codes, soweit eine solche nach dem Vertrag erforderlich ist (Punkt 7.3), (c) eine (je nach Maschinentyp) angemessene Einschulung der APF-Mitarbeiter, welche die Maschine bedienen, und (d) die erfolgreiche Absolvierung des SAT (Punkt 5.3).

5.3 Der Verkäufer hat vor Ort auf seine Kosten mit entsprechendem Fachpersonal einen Site Acceptance Test („SAT“) durchzuführen und APF daran teilnehmen zu lassen. Soweit die Kriterien, die von der Maschine beim SAT zu erfüllen sind, nicht vorab vereinbart wurden, werden sie von APF nach billigem Ermessen vorgegeben.

5.4 Mit Abschluss der Installation erfolgt die förmliche Übernahme der Maschine durch schriftliche Übernahmeerklärung der APF; eine mündliche oder konkludente Übernahme ist ausgeschlossen. Mit der Übernahme geht die Gefahr auf APF über.

5.5 APF darf die Übernahme nur verweigern, wenn die Installation noch nicht vollständig abgeschlossen ist oder die Maschine noch Mängel aufweist. Entschließt sich APF, die Maschine trotz Mängeln zu übernehmen, sind die Mängel vom Verkäufer unverzüglich im Rahmen der Gewährleistung zu beheben.

6. Gewährleistung und Garantie

6.1 Mit der Übernahme beginnen die Gewährleistungsfrist und die Frist einer allenfalls mit dem Verkäufer vereinbarten Garantie zu laufen. Sollte nichts Abweichendes vereinbart worden sein, gilt eine Gewährleistungsfrist von 24 Monaten ab förmlicher Übernahme als vereinbart.

6.2 Für die Gewährleistung gelten die gesetzlichen Bestimmungen des ABGB; §§ 377, 378 UGB werden ausgeschlossen.

7. Software

7.1 An mitgelieferter, zur vertragsgemäßen Verwendung der Maschine erforderlicher Software räumt der Verkäufer APF alle Rechte ein, welche APF zur vertragsgemäßen Verwendung der Maschine benötigt (Werknutzungsrecht oder zumindest Werknutzungsbewilligung). Diese Rechte müssen APF örtlich und zeitlich unbegrenzt zukommen, ohne dass APF hierfür an den Verkäufer oder an Dritte ein gesondertes Entgelt zahlen müsste.

7.2 Fehlerkorrekturen, Updates und Upgrades der Software hat der Verkäufer bereitzustellen, soweit und solange dies vereinbart ist, bzw mangels ausdrücklicher Vereinbarung, soweit und solange die vertragsgemäße Verwendung der Maschine durch APF es erfordert. Punkt 7.1 gilt dafür sinngemäß.

7.3 Soweit dies vereinbart oder zur Sicherstellung der dauerhaften Möglichkeit der vertragsgemäßen Verwendung der Maschine durch APF erforderlich ist, hat der Verkäufer den dokumentierten Source-Code APF auf einem lesbaren Datenträger zu überlassen oder, falls bloß eine Hinterlegung vereinbart wurde, in einem versiegelten Kuvert zu übergeben, welches bei APF hinterlegt wird und von APF zur Verwendung geöffnet werden darf, falls dies wegen Insolvenz des Verkäufers oder aus anderen Gründen unumgänglich ist, um die weitere vertragsgemäße Verwendung der Maschine zu gewährleisten. Im Fall von Aktualisierungen des Source-Codes sind auch diese entsprechend zu übergeben.

8. Termine, Pönalen

8.1 Bei Verzug mit der Lieferung der Maschine hat der Verkäufer APF eine Pönale in Höhe von 1% des Auftragswertes pro angefangener Verzugswoche, maximal jedoch in Höhe von 10% des Auftragswertes, zu zahlen.

8.2 Verschiebt APF die Lieferung um bis zu zwei Monate (Punkt 4.2), verschieben sich alle pönalisierten Termine entsprechend, die Pönalevereinbarung bleibt aber aufrecht. Bei längerer Verschiebung durch APF ist zwischen den Parteien eine neue Pönalevereinbarung zu treffen.

8.3 Das Rücktrittsrecht von APF gemäß § 918 ABGB gilt auch bei Überschreitung vereinbarter Zwischentermine.

9. Kaufpreis und Zahlungsbedingungen

9.1 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der vereinbarte Kaufpreis ein fester Pauschalpreis, mit dem alle mit der Leistungserbringung verbundenen Kosten und Nebenleistungen abgegolten sind, insbesondere die Lieferung, Installation, Dokumentation, die Einschulung der APF-Mitarbeiter und die Einräumung der erforderlichen Rechte an mitgelieferter Software.

9.2 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, wird der Kaufpreis ausgezahlt wie folgt:

9.2.1 30% bei Vertragsabschluss nach Erhalt einer Proformarechnung und einer diesen Betrag deckenden Anzahlungsgarantie einer Bank guter Bonität mit Laufzeit bis zwei Monate nach dem vereinbarten Liefertermin;

9.2.2 30% nach Lieferung (Punkt 4);

9.2.3 30% nach Übernahme (Punkt 5.4);

9.2.4 10 % nach (a) Übernahme und Erhalt einer Haftrücklassgarantie einer Bank guter Bonität mit Laufzeit von mindestens 24 Monaten oder (b) Ablauf der Gewährleistungsfrist.

9.3 Die Zahlungsfrist beträgt jeweils 30 Tage nach Rechnungserhalt.

10. Allgemeine Bestimmungen

10.1 Der Verkäufer hat seine Leistungen so zu erbringen, dass die Maschine und ihre Installation vor Ort alle in Österreich geltenden Rechtsvorschriften einschließlich der CE-Anforderungen und der Anforderungen aus dem Lebensmittel- und Futtermittelrecht erfüllen.

10.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages können nur schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für jedes Abgehen von der Schriftform.

10.3 Der Verkäufer ist nicht berechtigt, im Streitfall Leistungen zurückzubehalten oder einzustellen.

10.4 Erklärungen gelten der anderen Vertragspartei als zugegangen, wenn sie an der von dieser zuletzt bekannt gegebenen Anschrift eingelangt sind.

10.5 Auf den Vertrag ist ausschließlich österreichisches Recht, unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts, anzuwenden.

10.6 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Eisenstadt, Österreich.